Satzung

Die Satzung ist die Verfassung unseres Vereins.

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft 1894 e.V. Heddesheim und ist in das Vereinsregister unter der Nr. 43/II B eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage sowie der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie führen ihre Tätigkeit im Verein ehrenamtlich aus.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Badischen Sportschützen- Verbandes und des Badischen Sportbundes, deren Satzung er anerkennt.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung (Aufnahmeformular) erforderlich.
Mitglieder können nur Personen werden, die über einen guten Leumund verfügen. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist erforderlich.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Gesamtvorstandschaft.
Personen unter 18 Jahren bedürfen einer Genehmigung des Erziehungsberechtigten bzw. des Vormundes.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und die der übergeordneten Organe an.
Jedes neu aufgenommene Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des Geschäftsjahres fällig.
Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis des Badischen Sportschützenverbandes und eine Satzung des Vereins.

§ 5 Mitglieder
Der Verein hat Mitglieder unter 18 Jahren.
Der Verein hat Mitglieder über 18 Jahren.
Der Verein hat Ehrenmitglieder.

§ 6 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können nur Personen ernannt werden, die sich außerordentlich um den Verein verdient gemacht haben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Gesamtvorstand.

§ 7 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch den Gesamtvorstand von Fall zu Fall geregelt.
Jedes Mitglied über 18 Jahren hat Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen und die von der Vorstandschaft zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

§ 8 Ausschluß oder Erlöschen der Mitgliedschaft
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das gleiche gilt, wenn der Vereinsbeitrag nach Fälligkeit und nochmaliger Aufforderung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt wird.
Über den Ausschluß entscheidet die Gesamtvorstandschaft. Das betroffene Mitglied ist schriftlich per Einschreiben mit Rückschein vom Ausschluß zu unterrichten. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Nachricht gegen den Ausschluß Berufung einlegen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 9 Gesamtvorstand
Der geschäftsführenden Vorstandschaft gehören an:
– Oberschützenmeister
– Schützenmeister
– Schatzmeister
– Schriftführer
– Sportleiter
– Jugendleiter
– Damenleiterin
Der erweiterten Vorstandschaft gehören an:
– Stellvertretender Sportleiter
– Pressereferent
– Einzelne Spartenleiter
– 2 Beisitzer
– Vergnügungsausschuss
– Gerätewarte
Die Vorstandschaft sowie die erweiterte Vorstandschaft wird abwechselnd auf 2 Jahre bzw. 1 Jahr gewählt.
Die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft erlischt:
– durch Rückgabe des Amtes
– durch Abwahl

§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Oberschützenmeister, der Schützenmeister und der Schatzmeister, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Die Sitzungen der Vorstandschaft werden bei Bedarf vom Oberschützenmeister, im Verhinderungsfall vom Schützenmeister einberufen und geleitet.
Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn 4 Mitglieder des Gesamtvorstandes dies schriftlich verlangen.
Über die Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Oberschützenmeister gegenzuzeichnen ist.
Der Gesamtvorstand unterstützt den Oberschützenmeister in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.

§ 11 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Die Hauptversammlung soll in den ersten 8 Wochen nach Abschluß eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung muß spätestens 4 Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
Die Tagesordnungspunkte sollen zuvor vom Gesamtvorstand festgelegt werden.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss enthalten:
– Bericht des Oberschützenmeisters
– Bericht des Schriftführers
– Bericht des Sportleiters
– Bericht des Jugendleiters
– Bericht des Pressereferenten
– Bericht der Damenleiterin
– Bericht des Schatzmeisters
– Entlastung und Neuwahlen der Vorstandschaft
– Satzungsänderungen
– Wahl von 2 Kassenprüfern
Berichte der einzelnen Spartenleiter können schriftlich vorgelegt werden.
Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich beim Oberschützenmeister vorliegen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberschützenmeisters. Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Oberschützenmeister zu unterzeichnen ist.
Der Oberschützenmeister kann jederzeit eine außergerichtliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 12 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Dritteln) der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung oder Verschmelzung
Der Verein kann nicht aufgelöst werden oder mit einem anderen Verein verschmolzen werden, wenn sich 7 Mitglieder bereit erklären, den Verein weiterzuführen.
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Aufgabe, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke wieder Verwendung findet.
Vor der Verwendung des Vermögens ist das zuständige Finanzamt zu unterrichten.
Einlagen der Mitglieder, die als Darlehen usw. dem Verein zur Verfügung gestellt wurden, werden in Höhe dieser Einlagen zurückgezahlt.